Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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