§ 444 EO Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 444.Paragraph 444,

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt. Paragraph 78, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 80, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. Paragraph 249, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

  1. (1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
    2. 2.Ziffer 2den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
    3. 3.Ziffer 3in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021
§ 444.Paragraph 444,

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt. Paragraph 78, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Paragraph 80, Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. Paragraph 249, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

  1. (1)Absatz einsDer Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat,
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder
    2. 2.Ziffer 2den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
    3. 3.Ziffer 3in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.Zur Entgegennahme und zur Zustellung des in Absatz eins, genannten Schriftsatzes ist jedes mit bürgerlichen Rechtssachen befasste Bezirksgericht zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Zur Erstreckung der Fristen genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

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