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§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird. Paragraph 382 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
§ 382a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird. Paragraph 382 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.