Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §395EO §396EO §397
Rechtssatz: Dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Seine Erhebung hindert nicht die exekutive Durchsetzung der einstweiligen Verfügung. Entscheidungstexte 1 Ob 344/54 Entscheidungstext OGH 19.05.1954 1 Ob 344/54 SZ 27/136 1 Ob 2089/96d Entscheidungstex... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof hat in dem negativen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht in Bad Aussee und Linz betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhaltung der vollentmundigten Margarethe M. die Zuständigkeit des Kuratelsgerichtes (Bezirksgericht Bad Aussee) ausgesprochen. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Justizministerium hat sich in der Mitteilung im JMVBl. 1916 S. 438, zu der Frage, wer zur Entscheidung über die Zuläs... mehr lesen...