Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §388
Rechtssatz: Die Frage der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz bei der Entscheidung über Rekurse gegen Beschlüsse eines Einzelrichters, mit denen er über Sicherungsanträge in Angelegenheiten des § 387 Abs 3 EO entschieden hat, ist in der EO, insbesondere in ihrem § 388, nicht ausdrücklich geregelt. Die erklärte Absicht des Gesetzgebers, über Anträge auf Erlassung einer EV in Angelegenheiten des § 387 Abs 3 EO durch das Gericht ... mehr lesen...
Norm: EO §388JN §7a Abs4 letzter Satz
Rechtssatz: Bei der Einvernahme von Auskunftspersonen im Verfahren über eine während eines Rechtssteites beantragte EV geht es um die Behandlung des Sicherungsantrages und nicht um eine Verhandlung in der Hauptsache iSd § 7 a Abs 4 letzter Satz JN; es kann daher in einer derartigen vom Vorsitzenden des Senates (§388 EO!) abgehaltenen Einvernahmetagsatzung zu keiner stillschweigenden Einzelrichtereinigung ko... mehr lesen...
Die beiden widerklagenden und gefährdeten Parteien Johann S und Margarete E und die Widerbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Wilhelmine N sind Geschwister und Gesellschafter sowohl der offenen Handelsgesellschaft M mit dem Sitze in St. Pölten als auch der offenen Handelsgesellschaft R mit dem Sitze in Wien. Sie sind an beiden Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt. Hinsichtlich der Gesellschaft in St. Pölten (im folgenden kurz OHG St. Pölten genannt) erfolgt nach... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Mußte der Rekurswerber nicht erkennen, daß nur der Vorsitzende über die EV allein entschieden hat, so hat das Rekursgericht den Rekurs als Abänderungsantrag iS des § 516 ZPO zu behandeln (JBl 1960,229) und die Akten infolgedessen zunächst dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückzustellen. Entscheidungstexte 4 Ob 317/74 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Die klagende Partei macht gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verstoßes gegen §§ 1 und 3 UrhG und § 1 UWG geltend. Sie bewertet ihr Streitinteresse mit S 200.000.-. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches begehrte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Vorsitzende des Senates des Landesgerichtes Innsbruck erließ gemäß § 388 EO die beantragte Verfügung, deren Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gema... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Nichtigkeit der Rekursentscheidung über einen vom Vorsitzenden des Senates erster Instanz gefaßten Beschluß, falls nicht früher dessen Abänderung beim Gerichtshof beantragt bzw die Senatsentscheidung eingeholt wurde (mit einer - im Hinblick auf die Kritik Novaks und Faschings - von JBl 1962,211 und 8 Ob 33/71 abweichenden
Begründung: ). Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §388JN §7a
Rechtssatz: Maßgeblich dafür, in welcher Besetzung das Gericht über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat, ist ebenso wie für die Frage der Zuständigkeit der Stand des Verfahrens, in dem sich die Sache zur Zeit der Entscheidung befindet (Neumann-Lichtblau, Komm z EO II S 1230). Da nach § 7 a Abs 4 JN die Einigung auf den Einzelrichter bis spätestens zum Beginn der mündlichen Streitverhandl... mehr lesen...
In einer auf die Duldung der Vornahme von Schlägerungsarbeiten und der Abfuhr des geschlägerten Holzes und auf Unterlassung jeder Behinderung dieser Schlägerung und Abfuhr gerichteten, von der klagenden und gefährdeten Partei - in der Folge kurz als klagende Partei bezeichnet - mit 110.000 S bewerteten Klage wurde zugleich auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Duldung der Schlägerung und der Abfuhr des Holzes und auf Unterlassung der Behinderung dieser Schläg... mehr lesen...
Norm: EO §388EO §398 Abs1
Rechtssatz: § 388 EO ist im Verfahren gemäß § 398 Abs 1 EO (mündliche Verhandlung über Widerspruch) nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 230/65 Entscheidungstext OGH 18.11.1965 5 Ob 230/65 EvBl 1966/137 S 183 = SZ 38/200 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005184 ... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 516 ZPO Entscheidungstexte 6 Ob 297/61 Entscheidungstext OGH 02.08.1961 6 Ob 297/61 JBl 1962,211 (abl Glosse v Novak) 8 Ob 33/71 Entscheidungstext OGH 31.03.1971 8 Ob 33/71 4 Ob 340/71 Entscheidungstext OGH 22.07.... mehr lesen...
Norm: EO §388ZPO §516
Rechtssatz: Die Anfechtung der gemäß § 388 EO vom Vorsitzenden gefaßten Beschlüsse mit Rekurs ist unzulässig, wenn nicht früher deren Abänderung gemäß § 516 ZPO beantragt wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 612/31 Entscheidungstext OGH 30.12.1931 4 Ob 612/31 SZ 13/278 3 Ob 256/60 Entscheidungstext OGH 29.06.19... mehr lesen...