Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
(2)Absatz 2§§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.Paragraphen 297 und 300 Absatz 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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