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(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des dem Überweisungsantrage stattgebendendie Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Executionsgerichte oder in dessen Auftrag vom Vollstreckungsorgane abzugeben. Die Wirkungen der Übergabe des Papiers an den betreibenden Gläubiger hat auch die Übergabe einer Sparurkunde an das Vollstreckungsorgan mit einer gerichtlichen Einziehungsermächtigung.
(2) §§ 295 §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den ÜberweisungsbeschlußÜberweisungsbeschluss.
(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des dem Überweisungsantrage stattgebendendie Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner, bei Forderungen aus indossablen Papieren aber, sowie bei Forderungen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Executionsgerichte oder in dessen Auftrag vom Vollstreckungsorgane abzugeben. Die Wirkungen der Übergabe des Papiers an den betreibenden Gläubiger hat auch die Übergabe einer Sparurkunde an das Vollstreckungsorgan mit einer gerichtlichen Einziehungsermächtigung.
(2) §§ 295 §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den ÜberweisungsbeschlußÜberweisungsbeschluss.