§ 298 EO Verwahrung eines Handpfands

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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