Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDer Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2)Absatz 2Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner erteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung wie eine vom Verpflichteten ausgestellte Bestätigung.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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