Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDurch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebührenden Betrages getilgt.
(2)Absatz 2Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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