Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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