§ 311a EO Zahlungsvereinbarung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben; der Pfandrang bleibt erhalten.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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