Norm: EO §37 BEO §283 Abs4
Rechtssatz: In der Exekutionsordnung fehlt es an einer Bestimmung, wem der Erlös der mangels eines richterlichen Pfandrechtes zu Unrecht versteigerten Gegenstände auszufolgen ist. Es sind die Bestimmungen der EO über die Ausfolgung der Hyperocha sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 25/77 Entscheidungstext OGH 08.03.1977 3 Ob 25/77 Veröff: E... mehr lesen...