Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht.
(2)Absatz 2Für das im Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des § 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.Für das im Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch VIII Ziffer 36,, RGBl. Nr. 118/1914)
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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