Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsIn Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 148 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 148, Ziffer 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
(2)Absatz 2Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Abs. 3).Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 150,, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3,).
(3)Absatz 3Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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