§ 279 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht.

(2) Für das im VersteigerungstermineVersteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des § 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht.

(2) Für das im VersteigerungstermineVersteigerungstermin aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des § 194 Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)

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