Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Kosten der Betreibenden für die Intervention anläßlich der zwangsweisen Räumung am 10.8.1998 mit S 1.631,12 sowie der Intervention am 13.8.1998 mit S 4.351,38 als weitere Exekutionskosten. Ein "Mehrbegehren" von S 1.614,- wies es ausdrücklich ab. Zu dieser Abweisung führte es in der
Begründung: aus, daß Barauslagen in Höhe von S 1.614,- mangels Vorliegens eines Zahlungsnachweises nicht zuzusprechen waren. ... mehr lesen...
Norm: EO §74GebAG §39EO §349 Abs2EO §275 Abs4 Z3
Rechtssatz: Der zur zwangsweisen Räumung vom Gerichtsvollzieher beigezogene Sachverständige (hier: Schätzmeister) handelt im Gerichtsauftrag. Seine Honorierung erfolgt nach §§ 24 ff GebAG. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden. ... mehr lesen...
Norm: EO §74GebAG §39EO §349 Abs2EO §275 Abs4 Z3
Rechtssatz: Der zur zwangsweisen Räumung vom Gerichtsvollzieher beigezogene Sachverständige (hier: Schätzmeister) handelt im Gerichtsauftrag. Seine Honorierung erfolgt nach §§ 24 ff GebAG. Vor gerichtlicher Bestimmung der Sachverständigengebühren sind diese, auch wenn der Betreibendenvertreter dem Sachverständigen bereits einen Teil gezahlt haben mag, der Partei noch nicht entstanden. ... mehr lesen...