§ 266 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum VerkaufeVerkauf geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren VerkaufeVerkauf entspringenden NachtheileNachteile Sicherheit leistet.

(2) Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum VerkaufeVerkauf geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren VerkaufeVerkauf entspringenden NachtheileNachteile Sicherheit leistet.

(2) Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

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