Das Oberlandesgericht Wien wies einen auf § 22 EO. gestützten Antrag ab. Dagegen richtet sich der Rekurs der Verpflichteten mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, daß die Durchführung der gemeinsamen Exekution dem Exekutionsgericht Wien übertragen werde. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 22 (3) EO. findet "gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes" kein Rekurs statt. Unter... mehr lesen...
Norm: EO §22 Abs2EO §22 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Antrag gemäß § 22 Abs 2 und 3 EO ist auch dann unanfechtbar, wenn der Antrag abgewiesen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 129/66 Entscheidungstext OGH 19.10.1966 3 Ob 129/66 EvBl 1967/67 S 75 = SZ 39/176 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...