§ 22 EO Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn Ist ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Executionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt,Verwalter bestellt und die bewilligten Executionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Executionsvollzuges ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Executionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.

(2) Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämmtlicher Executionen berufene Gericht von amtswegen oderwird auf Antrag treffen. Bei Betheiligung mehrerer Executionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgerichte, und zwar auf Anzeige eines der Executionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden;weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Executionsvollzug einem der Executionsgerichte ausschließlich übertragen (§. 21 Absatz 3).

(3) Zur Antragstellungbereits vom Verwalter gepfändet worden ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung, so wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner EntscheidungVerwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordernweiteren betreibenden Gläubiger tätig.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn Ist ein Gläubiger wider denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Executionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gerichte oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels obliegt,Verwalter bestellt und die bewilligten Executionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Executionsvollzuges ermöglichen, so kann eine Verbindung des Vollzuges dieser Executionen angeordnet werden, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.

(2) Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämmtlicher Executionen berufene Gericht von amtswegen oderwird auf Antrag treffen. Bei Betheiligung mehrerer Executionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgerichte, und zwar auf Anzeige eines der Executionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden;weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Executionsvollzug einem der Executionsgerichte ausschließlich übertragen (§. 21 Absatz 3).

(3) Zur Antragstellungbereits vom Verwalter gepfändet worden ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung, so wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner EntscheidungVerwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordernweiteren betreibenden Gläubiger tätig.

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