§ 20 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§. 20.

Wenn es mit Rücksicht(1) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches BezirksgerichtAufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach §. 18 § 47als Executionsgericht einzuschreiten berufen. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.

(2) Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.

(3) Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat das die Execution bewilligendedieses vor Gericht von amtswegen oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag einesdes Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.

(4) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellenExekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht stattDas Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.

Stand vor dem 30.09.1995

In Kraft vom 13.10.1945 bis 30.09.1995
§. 20.

Wenn es mit Rücksicht(1) Beantragt der Gläubiger zur Hereinbringung einer Geldforderung das erweiterte Exekutionspaket, so erfasst diese Exekution, wenn der Gläubiger nichts anderes beantragt, alle Arten der Exekution auf das bewegliche Vermögen (§§ 249 bis 345) und die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches BezirksgerichtAufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach §. 18 § 47als Executionsgericht einzuschreiten berufen. Zur Durchführung des erweiterten Exekutionspakets ist ein Verwalter zu bestellen.

(2) Übersteigt die hereinzubringende Forderung an Kapital nicht 10.000 Euro, so setzt die Bewilligung der Exekution nach Abs. 1 voraus, dass die Exekution auf bewegliche Sachen im Rahmen eines Exekutionspakets nach § 19 ergebnislos (§ 252e Abs. 3) geblieben ist.

(3) Der Verwalter hat, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensobjekte zu ermitteln und in ein Inventar aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat das die Execution bewilligendedieses vor Gericht von amtswegen oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag einesdes Verwalters oder des betreibenden Gläubigers hiezu auffordert.

(4) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder des Verwalters ein gepfändetes Vermögensobjekt dem Verpflichteten überlassen und von dessen Verwertung absehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellenExekution auf dieses Vermögensobjekt einen die Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht stattDas Pfandrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses.

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