§ 194 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:

1.

die Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren;

2.

die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;

3.

die Namen der Bieter und jeweils deren Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit sowie beim Ersteher zusätzlich die von ihm geleistete Sicherheit;

4.

alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;

5.

die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;

6.

bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Erteilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Beteiligten sich ergebende Sachverhältnis.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakt als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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