Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDas über den Versteigerungstermin aufzunehmende Protokoll hat insbesondere anzugeben:
1.Ziffer einsdie Namen des Richters, des Schriftführers und derjenigen anwesenden Personen, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren;
2.Ziffer 2die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung;
3.Ziffer 3die Namen der Bieter und jeweils deren Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit sowie beim Ersteher zusätzlich die von ihm geleistete Sicherheit;
4.Ziffer 4alle bei der Versteigerung vorgekommenen, zugelassenen oder vom Richter zurückgewiesenen Anbote;
5.Ziffer 5die im Termine verkündete Entscheidung über den Zuschlag;
6.Ziffer 6bei Erhebung von Widersprüchen gegen die Erteilung des Zuschlages den Namen der Widerspruch erhebenden Personen, die für den Widerspruch angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Beteiligten sich ergebende Sachverhältnis.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
(2)Absatz 2Das Protokoll ist von den Personen zu unterschreiben, die beim Versteigerungsakt als Bieter mitgewirkt oder gegen den Zuschlag Widerspruch erhoben haben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe des hiefür geltend gemachten Grundes in einem Anhange zum Protokolle zu beurkunden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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