Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAb Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.
(2)Absatz 2Eine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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