Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 ElUELzVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ElUELzVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 ElUELzVO