Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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