hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
–Strichaufzählungden Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),
–Strichaufzählungdie Bundesbesoldung sowie
–Strichaufzählungdas Arbeitsmarktservice
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die Paragraphen 4,, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das für den zur Übermittlung Verpflichteten zuständige Finanzamt oder die Österreichische Gesundheitskasse zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und der Österreichischen Gesundheitskasse tätig.
In Kraft seit 24.02.2024 bis 31.12.9999
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