Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendung(en) erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
In Kraft seit 02.09.2004 bis 31.12.9999
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