§ 12 ElUELzVO

ElUELzVO - Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 1 Abs. 3 und § 9, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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