Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.
In Kraft seit 02.03.2019 bis 31.12.9999
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