§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2019, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen. Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2019,, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.
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