(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. | Name des Verpflichteten und des Beauftragten; | |||||||||
2. | Datum und Uhrzeit der Übermittlung; | |||||||||
3. | Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen. |
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.
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