Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsÜber jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (Paragraph 2,) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer einsName des Verpflichteten und des Beauftragten;
2.Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
3.Ziffer 3Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.
(2)Absatz 2Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
In Kraft seit 02.09.2004 bis 31.12.9999
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