§ 6 ElUELzVO

ElUELzVO - Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Name des Verpflichteten und des Beauftragten;

2.

Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

3.

Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

In Kraft seit 02.09.2004 bis 31.12.9999
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