§ 4 ElUELzVO

Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 02.09.2004 bis 18.12.2020

(1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.

(2) Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

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