Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel (ElUELzVO) Fundstelle

ElUELzVO - Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 24.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2024
  3. § 0 gültig von 02.03.2019 bis 23.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 60/2019
  4. § 0 gültig von 23.11.2011 bis 01.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 375/2011
  5. § 0 gültig von 02.09.2004 bis 22.11.2011
In Kraft seit 24.02.2024 bis 31.12.9999
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