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(1) Für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
1. | Ansprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie | |||||||||
2. | Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr. |
(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.
(1) Für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:
1. | Ansprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie | |||||||||
2. | Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr. |
(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.