§ 11 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:

1.

Ansprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie

2.

Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 15.05.2015 bis 26.11.2015

(1) Für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle wird eine Koordinierungsstelle im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere:

1.

Ansprechstelle für die Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle sowie

2.

Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts für das vorangegangene Kalenderjahr.

(3) Der Tätigkeitsbericht ist den ELGA-Systempartnern (§ 2 Z 11 GTelG 2012) und den dezentralen Standorten der ELGA-Ombudsstelle zur Kenntnisnahme zu übermitteln sowie auf www.bmg.gv.at zu veröffentlichen.

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