Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei haftet dem am 7. 12. 1927 geborenen Kläger auf Grund des im vorliegenden Verfahren gefällten Teilurteiles vom 21. 1. 1998 zu einem Drittel für alle - auch zukünftigen - Schäden aus dem Vorfall vom 4. 8. 1993. Damals stieß der (schon lange an der Bechterewschen Krankheit leidende und daher hinsichtlich
Kopf: - und Rumpfbeweglichkeit deutlich eingeschränkte) Kläger in einer Filiale der Beklagte gegen eine Glasschiebetür, fiel rücklings zu Boden u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei der Geburt des Klägers in einem von der beklagten Partei betriebenen Krankenhaus kam es infolge von Behandlungsfehlern und Unterlassungen zu einer bleibenden zerebralen Schädigung des Klägers, der seither geistig und körperlich schwer behindert ist. Er leidet an einer schweren spastischen Tetraparese (mit Gehunfähigkeit; lediglich mit der linken oberen Extremität können einige Bewegungen durchgeführt werden, ohne dass regelmäßige gezielte und gerichtete Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 25.5.1986 ereignete sich in E***** aus dem Alleinverschulden der Erstbeklagten ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger schwer verletzt wurde. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKWs der Erstbeklagten. Die Zweitbeklagte bezahlte dem Kläger bisher S 700.000,-- an Schmerzengeld und S 150.000,-- an Verunstaltungsentschädigung. Der Kläger begehrte noch weitere S 200.000,-- sA an Schmerzengeld und S 50.000,-- sA an Verunstaltungsentschädigung... mehr lesen...
Begründung: Die am 5.2.1973 geborene Klägerin wurde am 30.10.1981 bei einem von ihrem Vater Peter K*** als Halter und Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt eine komplette Querschnittlähmung und ist an den Rollstuhl gefesselt. Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.5.1984, 25 Cg 106/84-4, wurde festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages der Klä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde bei einem am 29. März 1982 vom Erstbeklagten auf der Inntal-Autobahn bei Km 95.50 als Halter und Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 46.276 verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht mehr strittig. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach mehrfache... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 CEKHG §14 Abs2 Z2
Rechtssatz: Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse. Entscheidungstexte 2 Ob 176/75 Entscheidungstext OGH 08.01.1976 2 Ob 176/75 Veröff: ZVR 1977/9 S 8 8 Ob 60/86 Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 60/86 Beisatz: Hier: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 CEKHG §14 Abs2 Z2
Rechtssatz: Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse. Entscheidungstexte 2 Ob 176/75 Entscheidungstext OGH 08.01.1976 2 Ob 176/75 Veröff: ZVR 1977/9 S 8 8 Ob 60/86 Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 60/86 Beisatz: Hier: ... mehr lesen...