§ 99 EisbKrV Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsNehmen die Straßenbenützer bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wahr, dass
    1. 1.Ziffer einsdas gelbe Licht oder das rote Licht oder das rote blinkende Licht leuchtet oder
    2. 2.Ziffer 2optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden oder
    3. 3.Ziffer 3akustische Zeichen abgegeben werden oder
    4. 4.Ziffer 4sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder
    5. 5.Ziffer 5Schrankenbäume vollständig oder auch nur über einen Teil der Straße geschlossen sind oder
    6. 6.Ziffer 6Schrankenbäume nicht vollständig geschlossen sind oder
    7. 7.Ziffer 7von Bewachungsorganen durch Armzeichen oder durch Armzeichen unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen ein Anhaltegebot gegeben wird oder
    8. 8.Ziffer 8bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht ist oder
    9. 9.Ziffer 9ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt,
    haben die Straßenbenützer anzuhalten. Ist bei Aufleuchten des gelben Lichtes ein sicheres Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung nicht mehr möglich, haben die Straßenbenützer weiter zu fahren.
  2. (2)Absatz 2Straßenbenützer, die sich
    1. 1.Ziffer einsbei Aufleuchten des gelben Lichtes oder
    2. 2.Ziffer 2bei Aufleuchten des roten blinkenden Lichtes oder
    3. 3.Ziffer 3bei Abgabe akustischer Zeichen oder
    4. 4.Ziffer 4wenn optische Zeichen durch sich drehende rotierende Warnsignale abgegeben werden
    bereits auf der Eisenbahnkreuzung befinden, haben diese so rasch wie möglich zu verlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Eisenbahnkreuzung darf erst dann übersetzt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssämtliche Lichtzeichen erloschen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind und sämtliche Lichtzeichen erloschen sind oder
    3. 3.Ziffer 3die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind.
    Das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung hat ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
  4. (4)Absatz 4Ist bei Lichtzeichen, Lichtzeichen mit Schranken oder Schranken vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ angebracht, haben die Straßenbenützer anzuhalten. Die Straßenbenützer haben sich durch Ausblick auf den Bahnkörper und durch besondere Achtsamkeit auf allfällige vom Schienenfahrzeug aus abgegebene akustische Signale zu überzeugen, ob sich ein Schienenfahrzeug der Eisenbahnkreuzung nähert oder ob ein Schienenfahrzeug vor der Eisenbahnkreuzung steht und seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt. Nehmen die Straßenbenützer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges aus einer der beiden Fahrtrichtungen der Bahn oder ein vor der Eisenbahnkreuzung stehendes Schienenfahrzeug, das seine Weiterfahrt durch Abgabe akustischer Signale ankündigt, wahr, darf die Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt werden. Ist das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung gefahrlos möglich, hat dieses ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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