§ 105 EisbKrV

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Paragraph 105,

Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.

In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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