§ 91 EisbKrV

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaltung auch nur eines gelben nicht blinkenden Lichtes versagt,
    2. 2.Ziffer 2die Anschaltung auch nur eines roten nicht blinkenden Lichtes versagt,
    3. 3.Ziffer 3die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt oder
    4. 4.Ziffer 4auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
    5. 5.Ziffer 5auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder
    6. 6.Ziffer 6ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;
  2. (2)Absatz 2Eine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsweder rotes blinkendes Licht noch rotes nicht blinkendes Licht erscheint,
    2. 2.Ziffer 2die Abschaltung eines, mehrerer oder aller Lichtzeichen versagt,
    3. 3.Ziffer 3auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
    4. 4.Ziffer 4auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist oder
    5. 5.Ziffer 5ein sicherheitsrelevanter, die ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigender Zustand angezeigt wird;
  3. (3)Absatz 3Eine Störung bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsauch nur ein rotierendes Warnsignal versagt,
    2. 2.Ziffer 2das Läutewerk versagt,
    3. 3.Ziffer 3auch nur einer der Schrankenbäume die offene Endlage nicht verlässt beziehungsweise die geschlossene Endlage nicht erreicht,
    4. 4.Ziffer 4auch nur einer der Schrankenbäume gebrochen ist,
    5. 5.Ziffer 5die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist,
    6. 6.Ziffer 6das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;
  4. (4)Absatz 4Eine Störung bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsauch nur ein Andreaskreuz fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder
    2. 2.Ziffer 2auch nur ein Vorschriftszeichen „Halt“ oder auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ fehlt oder derart beschädigt ist, dass dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist oder
    3. 3.Ziffer 3auch nur eine Umlaufsperre für den Radfahrverkehr fehlt oder derart beschädigt ist, dass deren leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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