Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsVor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung mit Tieren haben Führer und Treiber von Tieren in angemessener Zahl dafür zu sorgen, dass ein geordnetes Übersetzen der Eisenbahnkreuzung mit den Tieren möglich ist. Nötigenfalls sind Gruppen von Tieren zu bilden. Ist ein gefahrloses Übersetzen der Eisenbahnkreuzung möglich, hat dies ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.
(2)Absatz 2Bestehen an einer Eisenbahnkreuzung besondere Einrichtungen für das Treiben von Tieren, sind diese von Führern und Treibern von Tieren nach Maßgabe einer vom Eisenbahnunternehmen zu erstellenden Bedienungsanweisung zu benützen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 100 EisbKrV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 EisbKrV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 100 EisbKrV