Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsAndreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.
(2)Absatz 2Das Anbringen von Andreaskreuzen, die nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 5 entsprechen, ist ab dem 1. Jänner 2026 nicht zulässig. Werden einzelne Andreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 an einer Eisenbahnkreuzung ersetzt, so sind alle Andreaskreuze dieser Eisenbahnkreuzung aus der gleichen Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 zu ersetzen.Das Anbringen von Andreaskreuzen, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 5, entsprechen, ist ab dem 1. Jänner 2026 nicht zulässig. Werden einzelne Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, an einer Eisenbahnkreuzung ersetzt, so sind alle Andreaskreuze dieser Eisenbahnkreuzung aus der gleichen Annäherungsrichtung zur Eisenbahnkreuzung durch Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, zu ersetzen.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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