Bei Eisenbahnkreuzungen innerhalb von Ortsgebieten mit straßenabhängigen Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren, gelten die Verhaltensbestimmungen der §§ 96 bis 100 nur bei jenen Eisenbahnkreuzungen, die gemäß dieser Verordnung gesichert sind.
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