§ 93 EisbKrV

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Fehler bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht oder durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2eine zusätzliche Einrichtung für die barrierefreie Ausgestaltung der Eisenbahnkreuzung versagt,
    3. 3.Ziffer 3die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    4. 4.Ziffer 4das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,
    5. 5.Ziffer 5ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    6. 6.Ziffer 6auch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
    7. 7.Ziffer 7Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder
    8. 8.Ziffer 8in der besetzten Überwachungsstelle ein Fehler angezeigt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Fehler bei Schranken, bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Läutewerk versagt, sofern dieses als Zusatzeinrichtung vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2die rot-weiße Kennzeichnung der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    3. 3.Ziffer 3das rückstrahlende Material an den Schrankenbäumen beschädigt ist oder fehlt,
    4. 4.Ziffer 4ein Hängegitter auch nur an einem der Schrankenbäume beschädigt ist oder fehlt,
    5. 5.Ziffer 5auch nur ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt oder
    6. 6.Ziffer 6Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen;
  3. (3)Absatz 3Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsauch nur eine Zusatztafel „auf Züge achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ oder auch nur eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
    2. 2.Ziffer 2Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen oder
    3. 3.Ziffer 3auch nur eine Umlaufsperre für den Fußgängerverkehr beschädigt ist oder fehlt.
  4. (4)Absatz 4Ein Fehler bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen gesichert sind, liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsauch nur ein Signal- oder Tragschild, ein Andreaskreuz oder eine Zusatztafel „Richtungspfeil“ beschädigt ist oder fehlt,
    2. 2.Ziffer 2auch nur ein Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ bzw. „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ beschädigt ist oder fehlt oder
    3. 3.Ziffer 3Bodenmarkierungen nicht ausreichend erkennbar sind oder fehlen.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93 EisbKrV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 EisbKrV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 93 EisbKrV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93 EisbKrV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93 EisbKrV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbKrV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 92 EisbKrV
§ 94 EisbKrV