Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (Paragraphen 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2)Absatz 2Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)Aufgehoben; (EGVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Art. römisch III Absatz eins ;, AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, Paragraph 11,)
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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