§ 40 EisbEG

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des § 21 beim Landeshauptmann anzusuchen.Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des Paragraph 21, beim Landeshauptmann anzusuchen.
  2. (1)Absatz einsDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach Paragraph 11, Absatz 2, zuständigen Behörde zu beantragen.
  3. (2)Absatz 2Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die Paragraphen 17 bis 20 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 15.04.1954 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsUm Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des § 21 beim Landeshauptmann anzusuchen.Um Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung ist mit Beachtung der Vorschriften des Paragraph 21, beim Landeshauptmann anzusuchen.
  2. (1)Absatz einsDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach Paragraph 11, Absatz 2, zuständigen Behörde zu beantragen.
  3. (2)Absatz 2Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die Paragraphen 17 bis 20 anzuwenden.

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