Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWenn die Ausübung des Enteignungsrechtes nach § 1 dieses Gesetzes einem Straßenbahnunternehmen eingeräumt wird, ist die von diesem Unternehmen angelegte Bahn nicht als eine solche anzusehen, die nach § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, in die Eisenbahnbücher aufzunehmen wäre.Wenn die Ausübung des Enteignungsrechtes nach Paragraph eins, dieses Gesetzes einem Straßenbahnunternehmen eingeräumt wird, ist die von diesem Unternehmen angelegte Bahn nicht als eine solche anzusehen, die nach Paragraph eins, des Gesetzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70, in die Eisenbahnbücher aufzunehmen wäre.
(2)Absatz 2Auf Eisenbahnen, für deren Herstellung und Betrieb die Ausübung des Enteignungsrechtes auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 zusteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.Auf Eisenbahnen, für deren Herstellung und Betrieb die Ausübung des Enteignungsrechtes auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zusteht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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