§ 4 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.

(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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