§ 8 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.

(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.

In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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