Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.
In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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