§ 1 EisbEG

EisbEG - Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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