Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt in B***** einen Lebensmittelmarkt, der an das Strom-Verteilernetz des Beklagten angeschlossen ist. Zwischen den Parteien herrscht Streit über die richtige Abrechnung der Netznutzungskosten. Die Klägerin als Endverbraucherin ist mit Hilfe einer Niedrigspannungsleitung, der sogenannten Anschlussanlage, mit dem Netzverteiler des Beklagten verbunden. Damit erfolgt die Umspannung von der Mittelspannung des Verteilernetzes des Beklagten (Netzeben... mehr lesen...