Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
1.Ziffer einsdie durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
2.Ziffer 2den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
3.Ziffer 3den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
4.Ziffer 4einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
(3)Absatz 3Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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