Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
(2)Absatz 2Es umfaßt insbesondere das Recht:
1.Ziffer einsauf Abtretung von Grundstücken;
2.Ziffer 2auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
3.Ziffer 3auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
4.Ziffer 4auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.
(3)Absatz 3Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.
In Kraft seit 15.04.1954 bis 31.12.9999
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