Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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