§ 11 EHG

EHG - Entwicklungshelfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Beschäftigung und die Vorbereitung von Fachkräften die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 26.11.1983 bis 31.12.9999
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