§ 6 EHG

EHG - Entwicklungshelfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Arbeitszeit darf nur innerhalb der in den §§ 9 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1968 (Anm.: Richtig: BGBl. Nr. 461/1969), in der jeweils geltenden

Fassung vorgegebenen Höchstgrenzen vereinbart werden.

In Kraft seit 26.11.1983 bis 31.12.9999
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